"Parkanlagen gelten (gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 BauO f. Wien) als „Erholungsgebiet“, also Anlagen, die der Erholung und der Gesundheit dienen. In Parkanlagen dürfen Bauten nur insoweit errichtet werden, als sie für die Benützung und Erhaltung dieser Anlagen erforderlich sind. „Erforderlich“ heißt, dass ohne ein solches Bauwerk eine widmungsgemäße Benützung nicht möglich wäre.
Parkschutzgebiete sind (gem. § 4 BauO f. Wien) vom Oberbegriff „Erholungsgebiete“ umfasst. Sie sind ihrer Natur nach Parkanlagen und unterliegen einem besonderen Schutz, der die Umgestaltung von Parkanlagen aufgrund ihrer Gewächsstruktur, Alter, Erscheinungsbild usw. von einer besonderen Bewertung und Genehmigung durch die Behörde abhängig macht.
Im Klartext: In Parkschutzgebieten (wie dem Augarten) dürfen nur zur Benützung und Erhaltung des Augartens erforderliche Bauten errichtet werden, wenn sie keinen wesentlichen Eingriff in Struktur und Erscheinungsbild des Parks bedeuten.
So weit die wohlbegründete Rechtslage. Nun gibt es für alles auch irgendwo eine Ausnahme. So weit eine solche begründet ist, besteht dagegen auch kein Einwand. Was eine Ausnahme nicht sein sollte, ist eine Art „Joker“, den man immer dann einsetzen kann, wenn man etwas durchsetzen will, das nach dem Gesetz normalerweise nicht möglich wäre.
Genau einen solchen Joker sieht die Baubehörde jedoch in einer Ausnahmeregelung für die Verbauung von Erholungsgebieten, die besagt, dass Bebauungspläne Ausnahmen von diesem strengen Erfordernis zulassen können. Allerdings gehen solche Ausnahmen dann zu weit, wenn sie de facto zu einer Änderung der Widmungskategorie führen und/oder so unbestimmt formuliert sind, dass es der Willkür eines Bauwerbers überlassen ist, in welchem Umfang er von dieser Ausnahme Gebrauch machen will.
Anders herum: wenn schon bei Bauten eine Ausnahme vom Erfordernis der Benützung und Erhaltung der Anlagen gemacht wird, dann müssen Umfang und Zweck der möglichen Bauten im Bebauungsplan (gemäß § 5 Abs. 4 lit. e) klar umrissen sein. Gerade das aber ist beim Augartenspitz nicht der Fall, weshalb der Bebauungsplan dem Gesetz (Bauordnung für Wien) nicht entspricht und auf seiner Grundlage keine gültige Baugenehmigung erteilt werden konnte."